Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 61a Anwendungsbereich
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026
Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus
1.
Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
2.
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.
§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.